LINKE reicht Popularklage gegen Art. 60a des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) ein

Lukas Eitel, Kreissprecher

DIE LINKE reicht Popularklage gegen Art. 60a des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) ein. Ein gesetzlich undefiniertes „Sicherheitsrisiko“ kann mit der Änderung zum Anlass genommen werden, eine „Zuverlässigkeitsprüfung“ von Teilnehmenden und Tätigen bei Veranstaltungen und Demonstrationen durchzuführen. Journalist*innen, Fanbeauftragte, Techniker*innen, Demonstrant*innen, Künstler*innen und sogar Besucher*innen werden damit in ihren Grundrechten beschnitten.

Lukas Eitel, Kreissprecher und Bundestagskandidat, dazu: „Wir haben demonstriert und reichen jetzt Klage ein, weil wir grundlegende Rechte der informationellen Selbstbestimmung gefährdet sehen. In den letzten Jahren versuchen Söder & Co ihre Marketingstrategie zu korrigieren: Tatsächlich gab es bei CSU und Freien Wählern seit den großen Protesten 2018 gegen die damaligen Verschärfungen im PAG keine politische Neuausrichtung. Nur weil Söder jetzt Bäume umarmt, bleibt die reaktionäre Grundhaltung die gleiche.

Das Polizeiaufgabengesetz ist dafür symbolisch: Seit 2018 hat sich das Gesetz nicht verbessert, sondern erreicht nun nach einigen kosmetischen Verschönerungen eine neue Stufe, die die Freiheit vieler einzuschränken droht. Dabei bewirken die Einschnitte keine größere Sicherheit: Wirkliche Gefährdungen würden durch den Artikel 60a nicht verhindert, wie ein Blick in die traurige Historie von Terroranschlägen in Bayern zeigt.

Adelheid Rupp, zuständige Rechtsanwältin, dazu: „Art. 60 a PAG greift verfassungswidrig in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Unverhältnismäßig ist insbesondere die „Grenzenlosigkeit“ des Art. 60 a PAG. Die Fülle der unbestimmten Rechtsbegriffe gerade bei dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beachtlich, da es sich um einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen handelt. Das Gebot des Vertrauensschutzes wird missachtet, da die Betroffenen den potenziellen Eingriff in eigene Rechtspositionen nicht vorhersehen können.

Insgesamt wird die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit nicht gewahrt. Die Abfassung greift nahezu schrankenlos in persönliche Lebenssachverhalte ein. Besonders unverhältnismäßig ist Art. 60 a PAG auch hinsichtlich der Unbegrenztheit der betroffenen Berufsgruppen. Hier sind besonders Journalistinnen und Journalisten hervorzuheben. Der Eingriff in die Pressefreiheit gem. Art. 111 BV ist unverhältnismäßig, nicht erforderlich und missachtet den Grundsatz, dass das mildeste Mittel zu wählen ist.

Das mit der Popularklage angestrengte Eilverfahren (einstweilige Anordnung) ist geboten, da die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung offensichtlich ist, mit Inkrafttreten des Gesetzes es eine Vielzahl an potentiell Betroffenen gibt und derart gravierende Grundrechtsverletzungen nicht hingenommen werden dürfen.